Die Aktualisierung der Coronaschutzverordnung NRW vom 19.02.2022 ergibt keine Änderungen für die Durchführung von Eigentümerversammlungen.

Weiterhin gilt Zugang nach der 3G-Regel gem. § 4 (1) Ziff. 6 CoronaSchVO (Sitzungen von privatrechtlichen Gemeinschaften). Während der Sitzung herrscht – auch am Sitzplatz – Maskenpflicht gem. § 3 (1) Ziff. 2 (in Innenräumen) mit Ausnahme bei „Vortragstätigkeiten“, also Redebeiträgen gem. § 3 (2) Ziff. 12 a unter der Voraussetzung, dass hierbei ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen eingehalten wird.
 

 


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