Das Gesetz zur Einführung einer Berufszugangsvoraussetzung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Bereits tätige Verwalter haben dann nochmals 6 Monate Zeit, eine Erlaubnis zu beantragen.

Für gewerbliche Verwalter von Wohnimmobilien wird erstmals eine Erlaubnispflicht in § 34c Gewerbeordnung eingeführt. Bislang müssen sie die Aufnahme ihrer Tätigkeit lediglich anzeigen. Die Erlaubnispflicht erstreckt sich auf WEG-Verwalter und Mietverwalter von Wohnraum, die das Gesetz unter der Bezeichnung „Wohnimmobilienverwalter“ zusammenfasst.

Voraussetzung für die Erlaubnis ist der Nachweis von Zuverlässigkeit, geordneten Vermögensverhältnissen sowie einer Berufshaftpflichtversicherung. Zusätzlich wird mit dem Gesetz eine Weiterbildungspflicht im Umfang von 20 Stunden in drei Jahren eingeführt, mit der eine Informationspflicht gegenüber den Auftraggebern einhergeht.


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